Betäubungsmittel / Drogenkonsum – Spezielle Anforderungen
Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Betäubungsmittel vor,
- wenn es Hinweise auf Drogenkonsum gibt
- bei einer Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Betäubungsmitteln
Man geht davon aus, dass bei solchen Auffälligkeiten die Gefahr besteht, dass Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr getrennt werden können.
Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es zum Drogenkonsum gekommen war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.
- Ab wann wurden welche Drogen konsumiert?
- Wie oft wurden welche Drogen im Laufe der Zeit konsumiert?
- Wurden verschiedene Drogen (ggf. auch Alkohol) gleichzeitig konsumiert?
- Wie oft wurde zu der Zeit Alkohol getrunken und wie viel?
Darüber hinaus muss geklärt sein,
- warum es zum Drogenkonsum gekommen ist
- warum der Drogenkonsum fortgesetzt wurde, ggf. trotz einer ersten Auffälligkeit
- warum es zu einer Steigerung oder Veränderung des Drogenkonsums gekommen war
Bei der Begutachtung müssen wir auch prüfen, wie weit sich eine Drogenbeziehung entwickelt hatte.
Damit ist gemeint,
- ob eine Drogenabhängigkeit entstanden war,
- ob eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorgelegen hatte oder
- ob eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vorgelegen hatte
- ob ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen hatte
Von einer Drogenabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn Sie bereits eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme durchgeführt haben. Es kann auch sein, dass bei der Begutachtung eine entsprechende Feststellung getroffen werden muss, weil innerhalb der letzten 12 Monate entsprechende Befunde vorgelegen haben. Bei einer Drogenabhängigkeit müssen wir feststellen können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Abstinenz geführt hat. Es muss auch Alkoholabstinenz gefordert werden.
Von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik müssen Gutachter ausgehen, wenn ein missbräuchlicher Konsum von Suchtstoffen (Substanzmissbrauch nach DSM-IV-TR), ein polyvalentes Konsummuster (verschiedene Drogen, auch gleichzeitig) oder der Konsum hoch suchtpotenter Drogen vorgelegen hatte. Bitte beachten Sie, dass auch bei einem ausschließlich auf Cannabis begrenzten Drogenkonsum von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ausgegangen werden muss, wenn der Konsum auch die Funktion hatte, z. B. Belastungen besser ertragen zu können.
Von einer Drogengefährdung müssen Gutachter ausgehen, wenn häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis konsumiert wurde und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis.
Von einem ausschließlich gelegentlichen Cannabiskonsum können Gutachter ausgehen, wenn tatsächlich keine Hinweise für eine andere Problematik sprechen.
Abstinenznachweise müssen immer unter forensischen Bedingungen gewonnen werden.
Wie Sie feststellen können, was Sie verändern müssen!
Wenn Sie genau in sich hineinhorchen und vielleicht auch noch berücksichtigen, was andere Menschen Ihnen vielleicht immer mal wieder gesagt haben, dann haben Sie möglicherweise eine erste Idee, was Sie ändern sollten.
Die Meinung von anderen Menschen, denen Sie etwas bedeuten, kann also wichtige Hinweise für Sie bringen. Spezialisierte Ansprechpartner finden Sie auch bei den Drogenberatungsstellen oder bei Diplom-Psychologen, die sich vor allem mit Verkehrspsychologie beschäftigen.
Für uns ist es nicht wichtig, wodurch (ausschließlich eigene Erkenntnis oder Unterstützung durch eine verkehrspsychologische Maßnahme) Sie für sich erkannt haben, was Sie ändern müssen. Wichtig ist, dass Sie für sich zu einer richtigen Entscheidung gekommen sind. Für viele Menschen ist es dabei wichtig, sich von Spezialisten Unterstützung zu holen, weil vier Augen eben mehr sehen als zwei. Wir haben außerdem die Erfahrung gemacht, dass solche Veränderungen bei unseren Kunden mit der Unterstützung durch Spezialisten schneller und effektiver sind.
So oder so:
Sie brauchen einen Überblick über ihren früheren Drogenkonsum und sollten inzwischen ausreichend lange auf Drogen verzichten und uns das auch alles sagen, damit wir es im Gutachten für die Fahrerlaubnisbehörde erklären können.
Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei Drogenabhängigkeit:
- nach Abschluss einer stationäre oder ambulanten Entwöhnung 1 Jahr (Nachsorgekontakte zählen nicht zur Entwöhnungszeit)
- bei längerer Abstinenz vor einer Therapie – anschließend noch mindestens 6 Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz (inkl. etwaiger Klinikaufenthalte) ist in der Regel nennenswert länger als 1 Jahr – nie unter 1 Jahr
- bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz – inkl. ambulante Therapie – nennenswert länger als 1 Jahr sein, davon mindestens 12 Monate seit Beginn der Therapie
- wurde keine Therapie durchgeführt, muss die Abstinenz nennenswert länger als 1 Jahr sein
Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei fortgeschrittener Drogenproblematik:
- 1 Jahr nach Abschluss einer (stationären) suchttherapeutischen Maßnahme
- Bei einer ambulanten Maßnahme im Anschluss noch mindestens ½ Jahr, insgesamt mindestens 1 Jahr Abstinenz vorlag Abstinenz – der letzte Konsum liegt länger als 1 Jahr zurück
- Bei Teilnahme an einer ambulanten Langzeitmaßnahme (inkl. der ambulanten Therapie) nennenswert länger als 1 Jahr – 12 Monate seit Beginn der Therapie
Zur Dauer von Abstinenznachweisen bei Drogengefährdung:
- Hier müssen wir einen Abstinenznachweis über 6 Monate fordern. Wenn „über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum“ stattgefunden hatte, „ist erst durch einen längeren Abstinenzzeitraum eine günstige Voraussetzung für die Stabilität der Verhaltensänderung gegeben.“
Laborbefunde
Bei Fragestellungen zum Thema Drogenkonsum ist in der Regel Drogenabstinenz zu fordern. Es kann sein, dass zusätzlich Alkoholabstinenz zu fordern ist (Hinweise zu Abstinenznachweisen bei Alkohol finden Sie unter Alkohol)
Für Drogenabstinenz bestehen Nachweismöglichkeiten im Blut, Urin und Haar. Nachgewiesen werden können Drogen, Drogenersatzstoffe wie Codein und Diazepam und deren Abbauprodukte.
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Bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr wird der Nachweis über Blut (zum Nachweis einer akuten Drogenbeeinflussung) und teilweise über Urin gewählt.
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Urin-Drogenscreening am Tag der Begutachtung
Bei einer Begutachtung wegen Drogen wird am Untersuchungstag immer ein Drogenscreening im Urin als ergänzende Bestätigung einer bereits im Vorfeld hinreichend plausibel belegten Drogenabstinenz durchgeführt. Das gehört zum Untersuchungsumfang.
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Drogenfreiheitsnachweise über geforderte Zeiträume
Beachten Sie bitte, dass das Ende von Drogenfreiheitsnachweisen und der MPU-Termin möglichst zeitnah organisiert werden können.
Zeitnah heißt, dass zwischen einer letzten Kontrolle und einem MPU-Termin nicht mehr als 4 Monate vergangen sein dürfen und es muss plausibel sein, warum es zu der Verzögerung gekommen war. (z. B.: rechtzeitige Antragstellung durch Sie, aber Verzögerung der Aktenübersendung durch die Behörde)
Wenn der plausible Zeitraum seit der letzten Kontrolle länger als 4 Monate ist, dann muss noch ein aktueller Abstinenznachweis geführt werden, um die Abstinenz bestätigen zu können „(Urinanalyse mit 3 Kontrollen in 4 Monaten oder eine Haaranalyse eines 3 cm langen Segments)“.
Schließen Sie rechtzeitig vor einer MPU einen Vertrag über Drogenscreenings aus Urin ab, bei dem zuverlässig forensische Bedingungen eingehalten werden. Damit können Sie bei der MPU Drogenfreiheit belegen.
Wenn es möglich ist, einen Drogenfreiheitsnachweis im Haar zu führen, dann kann das bei der MPU hilfsweise eingesetzt werden. Dem Drogenfreiheitsnachweis im Urin ist immer der Vorzug zu geben, weil der Nachweis sicherer ist. -
Warum werden Drogenfreiheitsnachweise im Urin durchgeführt?
Solche Nachweise werden gewählt, um zu prüfen, ob Drogenkonsum vorgelegen hat und welche Drogen konsumiert wurden. Ein Nachweis von Drogen und deren Abbauprodukten im Urin ist länger möglich, weil sich im Urin solche Stoffe konzentrieren. Das liegt daran, weil die Nieren permanent Blut filtern und alles herauslösen, was dem Körper schaden kann. Dabei wird das Blut immer wieder gefiltert und alle Drogenabbauprodukte werden letztlich in einer kleinen Flüssigkeitsmenge – also konzentriert – als Urin ausgeschieden.
Weil Nieren permanent arbeiten, kann man permanent nachweisen, ob noch Drogen konsumiert worden sind.
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Drogenfreiheitsnachweise im Haar können eingesetzt werden, um in die Vergangenheit zu schauen. Haaranalysen können bei bestimmten Substanzen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden und es kann sein, dass Haarbehandlungen (Färbungen und Tönungen) dazu führen, dass eine Verwertbarkeit gar nicht mehr möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass eine Haaranalyse als Drogenfreiheitsnachweis jeweils nur über 6 cm (= 6 Monate) anerkannt werden kann. Das heißt, für einen Drogenfreiheitsnachweis für 1 Jahr müssen 2 Haaranalysen im Abstand von 6 Monaten durchgeführt werden.
Mit der Einführung der 3. Auflage der Beurteilungskriterien ab dem 01.05.2014 gelten diese neuen Bedingungen für Haaranalysen. Auf der Grundlage eines ministeriellen Erlasses werden wir aber bis Dezember 2014 noch Haaranalysen mit 12 cm Länge verwerten können. Wir gehen davon aus, dass das ab Januar 2015 nicht mehr möglich sein wird.
Klären Sie rechtzeitig vor einer MPU, ob man mit einer Haaranalyse bei Ihnen für die Vergangenheit Drogenfreiheit nachweisen kann.
Man muss im Einzelfall überlegen, ob sich die Investitionen lohnen.